Die Aufnahme eines Unternehmens ins ROEZEC
ABLAUF DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS
Investoren, die sich in der ZEC niederlassen wollen, müssen zunächst einen Antrag beim Vorstand der Sonderzone stellen. Das Verfahren zur Erteilung der vorläufigen Genehmigung wird durch die Vorlage der folgenden Unterlagen in einem der Büros des Konsortiums eingeleitet:
- Vorgenehmigung zur Gründung eines ZEC-Unternehmens und Handbuch zur Erstellung des beschreibenden Berichts.
- Einen Beleg über die Hinterlegung der Eintragungsgebühr ins Offizielle Register der ZEC-Unternehmen (ROEZEC), alternativ kann eine Bürgschaft über den Betrag vorgelegt werden.
Der Vorstand der ZEC begutachtet die Anträge und entscheidet über die Aufnahme in die ZEC. Eine entsprechende Mitteilung an die Bewerber erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen.
Nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung durch den Vorstand kann sich das Unternehmen ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC eintragen lassen, hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Antrag auf Einschreibung ins ROEZEC.
- Steueridentifikationssnummer (CIF).
- Nachweis über die Vorlage der Gründungsurkunde am Handelsregister sowie eine einfache Abschrift dieser.
Gründung des ZEC-Unternehmens
Vor der Eintragung des Unternehmens ins ROEZEC ist eine neue Gesellschaft zu gründen und ins Handelsregister eintragen zu lassen. Bei dem zukünftigen ZEC-Unternehmen muss es sich um eine juristische Person neuer Gründung handeln, d.h. sie muss eine der juristischen Formen des Gesellschaftsrechts annehmen und gemäß den Bestimmungen der spanischen Gesetzgebung gegründet werden.
Die am häufigsten gewählten juristischen Gesellschaftsformen in Spanien sind:
- Die Sociedad Anónima (S.A., Aktiengesellschaft): Handelsgesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammensetzt, die nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften. Das Mindestkapital beträgt 60.101,21 Euro. Die Gesellschaft wird notariell gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die gesetzliche Grundlage bildet die Neufassung des spanischen AG-Gesetzes, verabschiedet durch das Königliche Gesetzesdekret 1564/1989.
- Die Sociedad Limitada (S.L.,Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Handelsgesellschaft, deren Kapital in Gesellschaftsanteile aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammensetzt, die nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften. Das Mindeststammkapital beträgt 3005,06 Euro, es gibt keine Obergrenze. Die S.L. wird notariell gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz 2/1995 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Die allgemeinen Schritte zur Gründung einer Gesellschaft auf den Kanaren sind wie folgt:
- Verfassung der Gesellschaftsstatuten und ihre notarielle Beurkundung.
- Beantragung der vorläufigen Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (CIF) bei der zuständigen Steuerbehörde und Steueranmeldung beim Finanzamt.
- Eintragung der notariellen Gründungsurkunde ins Handelsregister.
GEBÜHREN
ZEC-Unternehmen haben folgende Gebühren zu entrichten:
- die Eintragungsgebühr ins ROEZEC
- eine jährliche Gebühr für den Verbleib im ROEZEC